Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen “Jüdischer FrauenVerein Dresden”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz “e. V.” führen.
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung des Vereins

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Die Integration jüdischer Migranten aus der ehemaligen Sowjetunion ist Zweck und Aufgabe des Vereins. Diese Gründungsideologie des Vereins wird verwirklicht durch:

  • Beratung und Betreuung jüdischer Neuzuwanderer als deren Anlaufstelle
  • Unterstützung beim Erlernen der deutschen Sprache
  • Kennenlernen der deutschen und deutsch-jüdischen Geschichte
  • Pflege der jüdischen Tradition, der jüdischen Geschichte, Kunst und Kultur
  • Unterstützung beim Wiedererlernen jüdischen Brauchtums im Fest- und Feiertagskreis
  • Begegnungen mit jüdischen und nicht jüdischen Vereinen
  • Begleitung hilfsbedürftiger Mitglieder zu Ärzten und Behörden
  • Gedenkstättenarbeit mit Dresdner Schulen und Gymnasien

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist überparteilich und beinhaltet keine politischen Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft im Verein

Mitglied des Vereins kann jede weibliche Person werden, die eine jüdische Mutter oder einen jüdischen Vater hat. Sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Mitglied des Vereins kann weiterhin jede Nicht-Jüdin werden, die einen jüdischen Ehemann hat.

Assoziiertes Mitglied kann weiterhin jeder Ehemann eines Vereinsmitgliedes werden.

Assoziierte Mitglieder unterstützen die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins, in Form eines Freundeskreises, der dem Vorstand des FrauenVereins untersteht und nicht juristisch selbständig ist.

Außerordentliche Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, jedoch mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Wegzug aus der Region, soweit ein Beitritt zum Jüdischen FrauenVerein dieser anderen Region erfolgt.

Ihren Austritt muss ein Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mitteilen; er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen schuldhaftem, wiederholtem Verletzen der Satzung oder der Interessen des Vereins, sowie wegen säumiger Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung unter Ausschlussandrohung vom Vorstand beschlossen werden.

Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dem Betroffenen mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

Eine Ausnahme bildet die Streichung bei säumiger Beitragszahlung.

Da die Beitragszahlung eine Bringe-Pflicht für jedes Mitglieds ist, entscheidet bei Nichtzahlung der Vorstand allein über die Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken, Aufgaben zu übernehmen, ihre Realisierung in Abstimmung mit dem Vorstand selbst zu organisieren und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, übernommene Aufgaben auszuführen und Veranstaltungen und deren Organisation nach besten Kräften durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Mitgliedsbeitragszahlung verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge im Verein

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sowie andere dem Vereinszweck entsprechende Zuwendungen.

Staatliche und kommunale Zuschüsse sind anzustreben.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1 EUR (ein Euro).

Er ist möglichst als Jahresbeitrag von 12 EUR im ersten Quartal eines jeden Jahres an die Schatzmeisterin zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, seine Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Verein wird nach außen, sowie gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch die Vorsitzende allein vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Recht der Mitgliederversammlung zur jederzeitigen Abberufung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt unberührt.

Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der Stellvertreterin, der Schatzmeisterin und zwei Beisitzerinnen. Eine dieser Beisitzerinnen fungiert als Schriftführerin.

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Es muß Mitglied des Vereins sein.

Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein endet auch seine Vorstandsmitgliedschaft.

Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl eines Nachfolgers ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren.

Für eine solche Kooptierung ist der Vorstand, nicht die Mitgliederversammlung, zuständig.

Die Neuwahl hat spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erhält.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei von fünf Mitgliedern anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung oder Gesetz vorbehalten sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist
  • Wahl eines Tagungsleiters
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Jahres- und des Haushaltsplanes
  • Erstellung des Tätigkeits- und des Finanzberichtes
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern

Alle Beschlüsse des Vorstandes sind lückenlos zu protokollieren, danach von der Protokollführerin und der Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Diese Einberufung hat schriftlich durch einen einfachen Brief und unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt, oder das Interesse des Vereins es erfordert.

Die Mitgliederversammlung leitet die Vorsitzende.

Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von der Protokollführerin und von der Vorsitzenden zu unterschreiben.

Jedes Vereinsmitglied kann beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung schriftlich einreichen. Über Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung, zur Vereinsauflösung und zur Änderung der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen über

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Entscheidung über Neuaufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes
  • Wahl eines Kassenprüfers
  • Beschlussfassung über die Mitgliedschaft und Mitarbeit des Vereins in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Diese zweite Mitgliederversammlung kann unmittelbar danach, spätestens aber innerhalb von vier Wochen stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anwesenheit von Medienvertretern.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bei der Wahl der Kandidaten werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, über die Vereinsauflösung der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins als Beschluss der Mitgliederversammlung, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder der Beendigung aus anderen Gründen, ist die Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Die Satzungsänderungen gegenüber der seit dem 25. Januar 2002 gültigen Satzung wurden für die Paragrafen § 2, § 3, § 4 notwendig und:

  • am 13. Dezember 2006 in der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen
  • am 27. Februar 2007 unter UR-Nr. 468 / 2007 beim Registergericht Dresden angemeldet
  • am 3. August 2009 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden als Änderung des § 8 unter VR 4050 eingetragen.
  • am 9. Dezember 2016 in der Mitgliederversammlung als Änderung des §10 einstimmig angenommen.
  • am 17. März 2017 in der Mitgliederversammlung als Änderung des §2 einstimmig angenommen.

Die Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt Dresden seit 2002 unter Steuernummer 201/140/17834 und geändert seit dem 1. November 2011 unter Steuernummer 203/140/16239 anerkannt.